Satzung - Arbeitsgemeinschaft Estland

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Satzung

Mitgliedschaft

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Estland e.V. im BDPh e.V.
(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der Arge Estland am 1. Oktober 2011
sowie Änderung des § 1, Ziffer 4 am 7. Oktober 2012 in Soest)

§ 1 Zweck und Name

1. Die Arbeitsgemeinschaft (Arge) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Philatelisten zur Förderung und Erforschung der Philatelie und Postgeschichte Estlands.
2. Die Arge verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" und den Zweck, die Völkerver- ständigung zu fördern.
3. Die Arge führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Estland“, auch mit dem Zusatz „im BDPh
  e.V.“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
4. Sitz und Gerichtsstand der Arge Estland e.V. im BDPh e.V. ist das Amtsgericht in Hamm.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie die Aufnahme in den Verein schriftlich beantragt. Personen, die ihren Wohnsitz in
  Deutschland haben, sollen Mitglied in einem dem BDPh e.V. angehörigen Verein sein. Personen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands sollen einem der FIP
   angehörigen Verein angehören. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.
2. Personen unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
3. Zu außerordentlichen Mitgliedern können auf Antrag natürliche und juristische Personen als Förderer und Freunde des Vereins durch den Vorstand ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft in der Arge Estland e.V. ist beitragspflichtig. Außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
6. Mitglieder und außerordentliche Mitglieder, die sich besonders um den Verein und die Philatelie außerordentlich verdient gemacht haben, können auf Antrag durch die
  Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, ansonsten haben sie volle Rechte wie  ordentliche Mitglieder. Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder haben kein passives Wahlrecht.

§ 3 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit
  der Mitgliederver- sammlung ausreichend.
2. Fälligkeit des Beitrages ist der 31. März des Geschäftsjahres. Er ist eine Bringschuld.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. Mit dem Tod des Mitglieds
2. Durch freiwilligen Austritt
3. Durch Streichen von der Mitgliederliste
4. Durch Ausschluss aus dem Verein
Die Formalitäten der Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Geschäftsordnung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand
Zusammensetzung des Vorstands:
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem Geschäftsführer, gleichzeitig Schriftführer
c. dem Kassenverwalter
d. dem Redakteur des Mitteilungsblattes

2. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Kassenverwalter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
  jeweils alleine.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Es können nur Mitglieder in den Vorstand
  gewählt werden.
4. Formalitäten der Wahl regelt die Geschäftsordnung.
5. Zuständigkeit und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
6. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
7. Bei Tod oder Rücktritt von Vorstandsmitgliedern wird nach Geschäftsordnung verfahren.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch den von ihm Beauftragten.
3. Die Einberufung hat in schriftlicher Form per Brief bei einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.
4. Die Einberufung muss die Tagesordnung gem. Geschäftsordnung enthalten.
5. Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 10 Prozent der
  Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Geschäftsführer geleitet. Ist auch Letzterer verhindert, wählt die Mitglieder-         versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2 Dritteln der anwesenden Mitglieder, zum Ausschluss eines Vereinsmitglieds die einfache Mehrheit der abgegebenen
 Stimmen erforderlich.
9. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die schriftliche Zustimmung von 51% aller Mitglieder erforderlich.
10. Zuständigkeit und Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
2. Sie werden für drei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
3. Zuständigkeit und Aufgaben sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitglieder- versammlung mit 3 Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
   werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam berechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit wird als Anfallberechtigter nach § 45 BGB die Nachfolgeorganisation des Vereins (eine Sammlerorganisation für
  baltische Philatelie) bestimmt. Soweit es nicht zur Gründung einer Nachfolgeorganisation kommt, fließt das Vereinsvermögen dem Postmuseum in Tartu (als Teil des
  estnischen Nationalmuseums) in Estland zu.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 
 
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